Klagerücknahme verwaltungsgericht Muster

Jul 23 2020 • Posted in Uncategorized

(1) Sind mehr als zwanzig Personen in einen Rechtsstreit in demselben Interesse verwickelt, ohne von einem bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter vertreten zu werden, so kann das Gericht sie durch Beschluss anweisen, einen gemeinsamen Vollmachtsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist zu bestellen, wenn die ordnungsgemäße Bearbeitung der Streitigkeit andernfalls beeinträchtigt würde. Ernennen die Betroffenen nicht innerhalb der für sie gesetzten Frist einen gemeinsamen Vollmachtsinhaber, so kann das Gericht auf Anordnung einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter ernennen. Die Betroffenen dürfen Verfahrenshandlungen nur über den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Stellvertreter durchführen. Bestellungen nach dem ersten und zweiten Satz sind nicht anfechtbar. (1) Das Gericht nimmt in der mündlichen Verhandlung Beweise vor. Sie kann insbesondere Beweismittel einsehen und Zeugen, Sachverständige und Betroffene befragen und Bescheinigungen einsehen. (3) Der Präsident oder der berichtende Richter kann einzelne Beweismittel mitnehmen. Dies kann nur insoweit geschehen, als es zweckmäßig ist, die mündliche Verhandlung vor dem Gericht zu vereinfachen, und es kann von vornherein davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Ergebnis der Beweismittel richtig einschätzen kann, auch ohne einen direkten Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme zu erhalten. 119.

Anträge auf Kopien durch Fremde – a) Anträge auf Kopien von Dokumenten (ausgenommen Bestellungen) von Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, sind nur auf Anordnung des Kanzlers zulässig, der auf Anordnung eines ordnungsgemäß geprüften Antrags im Formblatt Nr. III der Verfahrensordnung eingeholt wurde und der den Zweck festlegt, für den die Abschrift gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr erforderlich ist. (b) Kopien von Bestellungen können jedoch jeder Person gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren gewährt werden. Der Sachbearbeiter des erstinstanzigen Gerichts bestimmt auf Antrag die Höhe der zurückzuzahlenden Kosten. (4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig waren oder für die die Frist für die Einreichung einer Klage vor diesem Zeitpunkt begann, sowie in Verfahren betreffend Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 veröffentlicht oder ausgesprochen wurden oder von Amts wegen statt der Verkündung zugestellt wurden, gelten die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Vertretung der Betroffenen in einem Verfahren.

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